Die grosse Frage der Eintragungsfähigkeit §19.3 §21 und andere Wissenswerte dinge rund um die Zulassung von Teilen

am
Kategorie: TECHNIK

Oft stellt man sich die Frage wenn man nach Anbau.- oder Zubehörteilen sucht-“ist das denn Zugelaasen”?

Viele Teile die man als Zubehör bekommt , die s.g Aftermarketprodukte haben bereits eine Zulassung über die “E” Prüfziffer.

Doch was bedeutet die “E” Zulassung?

Das durch die Economic Commission for Europe (ECE) vereinbarte ECE-Prüfzeichen, auch als E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung oder E-Kennung bezeichnet, ist eine Kennzeichnung von genehmigungspflichtigen Bauteilen an Kraftfahrzeugen. Sie besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.

Grundlage für diese Prüfungen sind die so genannten ECE-Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (Economic Commission for Europe, ECE) in Genf. Das so gekennzeichnete Bauteil darf in Deutschland und Österreich ohne speziellen Eintrag in die Fahrzeugpapiere mitgeführt und betrieben werden – es bedarf also weder eines Teilegutachtens (TGA), noch einer EG-BE/ABE, solange der in der Genehmigung vorgegebene Verwendungsbereich eingehalten wird. In Deutschland ist die Anerkennung der E-Kennzeichnung in § 21a der StVZO geregelt.

Es gibt keine E-Kennzeichnung ohne nachfolgende Nummer, welche dem „E“ folgt. Die Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellererklärung, sondern wird z. B. vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt. Der Aufbau und die Anbringung dieser Kennzeichnung ist in der jeweiligen ECE-Richtlinie beschrieben.(Quelle Wikipedia)

Jetzt schauen wir und einmal die Änderungsabnahme nach §19.3 mit Teilegutachten an dies kann wie folgt ausgeführt werden:

Wesentliche vorgenommene Veränderungen an einem Fahrzeug durch den Einbau oder Anbau von Kfz-Teilen können zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. Damit die Betriebserlaubnis weiterhin bestehen kann, muss eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO erfolgen. Im Folgenden erfahren Sie unter anderem, wann und warum eine Änderungsabnahme erforderlich ist, was für diese benötigt wird und wer die Änderungsabnahme durchführen darf und mit welchen Kosten dabei zu rechnen ist.

Was ist eine Änderungsabnahme und wann ist sie erforderlich?
Die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO bezeichnet die offizielle Abnahme des Einbaus, des Anbaus, des Ausbaus oder des Abbaus von Teilen an einem Fahrzeug und wird durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) oder einen Prüfingenieur (PI) von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaÜO) durchgeführt. Zu diesen Überwachungsorganisationen gehören beispielsweise TÜV, DEKRA, KÜS und GTÜ.

Eine Änderungsabnahme betrifft unter anderem die Umrüstung auf andere Räder und Reifen, den Anbau einer Anhängezugvorrichtung oder das Fahrzeugtuning, wie etwa die Tieferlegung des Fahrwerks. Es gibt eine Vielzahl von Tuningteilen, durch die das Fahrzeug schneller, praktischer oder entsprechend den individuellen Vorstellungen und Wünschen der Halter einfach optisch auffälliger gestaltet wird. Das kann dazu führen, dass durch die Änderung des Fahrzeuges die Betriebserlaubnis erlischt und das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden darf. In § 19 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Das heißt: Es ist nicht zwangsläufig und immer eine Änderungsabnahme notwendig (siehe E-Prüfzeichen) – im Zweifel kann die Prüfstelle konsultiert werden, um die etwaige Notwendigkeit zu ergründen.

Die Änderungsabnahmebescheinigung
Verläuft die Änderungsabnahme positiv, stellen die Prüfer eine Änderungsabnahmebescheinigung aus. Diese ist stets mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und der Zulassungsstelle bei der nächsten amtlichen Angelegenheit, wie z.B. einer Ummeldung oder einem Halterwechsel, vorzulegen. Die Zulassungsstelle nimmt dann bei solchen Gelegenheiten die Eintragung der Änderung in die Fahrzeugpapiere vor.

Geforderte Nachweise und Gutachten
Für die Veränderungen an einem Fahrzeug müssen bestimmte Nachweise und Gutachten zu Anbauteilen eingeholt werden, die in Verbindung mit einer Änderungsabnahme stehen. Dazu gehören vor allem das Teilegutachten gemäß Anlage XIX StVZO und diverse Teilegenehmigungen. Diese enthalten oft Einschränkungen und Auflagen. In der Änderungsabnahme wird überprüft, ob alle Teile richtig montiert wurden und die vorgegebenen Einschränkungen und Auflagen in den Nachweisen eingehalten wurden.

Das Teilegutachten
Liegt ein Teilegutachten (TGA) vor, muss unverzüglich eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO vorgenommen werden. Das Teilegutachten bestätigt die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei einem bestimmungsgemäßen Einbau oder Anbau der begutachteten Teile. Das Teilegutachten ist ein Prüfzeugnis und wird auf der Grundlage des Beispielkatalogs über Änderungen an Fahrzeugen und ihrer Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erstellt. Das Teilegutachten kommt zum Beispiel bei der Montage von Tuningteilen oder bei einer Änderung der Fahrzeugart zum Einsatz. Wird durch eine Umbau- oder Anbaumaßnahme die Fahrzeugart geändert (z.B. von Pkw in Lkw), ist eine sofortige Berichtigung nach der Änderungsabnahme in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle notwendig.

Wird in der Teilegenehmigung eine Änderungsabnahme gefordert?
Teilegenehmigungen sind die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO), Bauartgenehmigungen (§ 22a StVZO), Genehmigungen nach EG-Recht (z.B. die Typengenehmigung, die EWG-Betriebserlaubnis oder die EWG-Bauartgenehmigung) und „Genehmigungen nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958“. Eine Änderungsabnahme der Teile ist bei Teilegenehmigungen, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) und bei einer Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) nur erforderlich, wenn die Änderungsabnahme in der Genehmigung gefordert wird. Fahrzeugteile mit einer EG-Genehmigung oder ECE-Genehmigung bedürfen in der Regel keiner Änderungsabnahme. Wenn eine solche Genehmigung vorliegt, ist dies am E-Prüfzeichen auf dem betreffenden Bauteil – mit einem Code aus dem Buchstaben E und einer Länderkennzahl – zu erkennen. Auch bei Vorliegen aller Genehmigungen sollte die EG-Betriebserlaubnis immer mitgeführt werden.

Was ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Änderungsabnahme?
Für die Begutachtung und Abnahme der Teile und des veränderten Fahrzeuges müssen neben dem Fahrzeug Prüfzeugnisse und Gutachten zu Anbauteilen vorgelegt werden. In den Prüfzeugnissen und Gutachten zu Anbauteilen sind die Daten und Informationen zu dem Fahrzeug, den Teilen und die für das betreffende Fahrzeug vorgeschriebenen Beschränkungen und Auflagen aufgeführt. Für eine vollständige positive Änderungsabnahme müssen sämtliche Auflagen und Beschränkungen für das montierte Bauteil und das Fahrzeug vollständig eingehalten sein.

Diese Unterlagen werden benötigt
Für die Änderungsabnahmen werden von dem Fahrzeughalter folgende Unterlagen und zulässige Prüfzeugnisse verlangt, die vorzulegen sind:

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)
Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
Teilegutachten (TGA)
Teilegenehmigungen, wie die EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung
Nachträge aus Fahrzeuggenehmigungen oder einer Betriebserlaubnis

Seit dem 01.01.2002 reichen Prüfberichte nicht mehr aus und sind nicht mehr verwendbar. Es sind nur noch positive Prüfzeugnisse zulässig.(Quelle KFZ Serviceportal)

Für den Rest ohne Prüfziffer und ohne Gutachten heisst es aber noch nicht unbedingt das eine Zulassung nicht möglich ist.Da wäre noch die Eintragung nach § 21 StVZO Einzelabnahme denkbar, solche Dinge sollten aber schon vor dem Umbau mit dem zukünftigen Prüfer besprochen werden.

Hier wird eigentlich nichts anderes gemacht, als ein Gutachten erstellt, mit welchem Ihr dann eine neue Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug bei der Zulassungsstelle bekommt. Da es hier meistens keine Daten zum Teil gibt (Material, Festigkeit), bzw. das Teil nur für andere Fahrzeuge gedacht war (oder ein Eigenbau ist), ist eine umfangreichere Prüfung erforderlich, was sich in einem höherem Preis äußert.Der Umfang der Änderung muss natürlich im Rahmen der StVZO bzw. FZV befinden (und einiger vieler EU-Richtlinien). Natürlich ist der aaS nicht dazu verpflichtet Eure Änderung positiv zu begutachten. Falls es mal technisch nötig ist gegen geltendes Recht zu verstoßen (z. B. fehlende Abschleppöse oder kleines Kennzeichen bekommen) müsst Ihr euch ebenfalls ein Gutachten von einem aaS besorgen. Hiermit KANN (muss aber nicht) die Zulassungsstelle eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 erteilen. Das kommt oft vor bei Fahrzeugen vor die keine Leuchtweitenregulierung haben, aber 1 – 2 Jahre zu spät zugelassen wurden. Gerne auch bei ausländischen Fahrzeugen die keine Beleuchtung mit E-Prüfzeichen besitzen.

Shopping cart0
Es sind keine Produkte in deinem Warenkorb!
Continue shopping
0